Differenztagesgelder

Grundsätzlich steht das Tagesgeld für die Abgeltung des Verpflegungsmehraufwands bei Dienstreisen zu. Differenztagesgelder können dann als Werbungskosten geltend gemacht werden wenn der Arbeitgeber keine oder niedrigere Tagesgelder ausbezahlt. Während Tagesgelder die ausbezahlt werden gemäß §3 EStG unter bestimmen Umständen immer steuerfrei sind, können Differenztagesgelder nur bis zur Begründung eines neuen Mittelpunktes der Tätigkeit als Werbungskosten in Abzug gebracht werden. Grundsätzlich können für 24 Stunden im Inland 26,40 EUR angesetzt werden. Im Ausland gelten die Sätze, die sich im Anhang der Lohnsteuerrichtlinien wiederfinden. Für Dienstreisen ins Ausland gibt es einige Besonderheiten: Bei Flugreisen beispielsweise beginnt die Auslandsreise nach den hierfür maßgeblichen Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift mit dem Abflug bzw. endet mit der Ankunft am inländischen Flughafen. Außerdem wird bei einem Geschäftsessen pro Tag das Tagesgeld im Ausland nicht gekürzt. Trägt der Arbeitgeber die Kosten für zwei Geschäftsessen pro Tag oder übernimmt er die Kosten der vollen Verpflegung wird das Tagesgeld auf ein Drittel gekürzt. Auf jeden Fall empfiehlt sich eine zeitnahe und korrekte Erfassung der Dienstreisen, damit im Zuge der Steuererklärung kein Mehraufwand entsteht.