August 28, 2018 admin Post in Artikel Künstler und Schriftstellerpauschalierung Die Künstler- und Schriftstellerpauschalierung kann wie die Basispauschalierung zu einem günstigeren steuerlichen Ergebnis führen. Deshalb ist es immer angebracht eine Vergleichsrechnung mit einer herkömmlichen Einnahmen Ausgabenrechnung aufzustellen. Die Künstler - und Schriftstellerpauschalierung hat aber zusätzlich den Vorteil, dass noch weitere Aufwendungen neben der Pauschalierung absetzbar sind. Diese werden unten angeführt. Anwendungsvoraussetzungen der Künstler/Schriftstellerpauschalierung sind: Selbständige Ausübung einer künstlerischen und/oder schriftstellerischen Tätigkeit Hinsichtlich dieser Tätigkeit darf keine Buchführungspflicht bestehen und es dürfen auch nicht freiwillig Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermöglichen. Grundsätzlich können die Betriebsausgaben mit 12% der Umsatzerlöse angesetzt werden. Pauschaliert sind dabei folgende Aufwendungen: Aufwendungen für übliche technische Hilfsmittel (insbesondere Computer, Ton- und Videokassetten inklusive der Aufnahme- und Abspielgeräte) Aufwendungen für Telefon und Büromaterial Aufwendungen für Fachliteratur und Eintrittsgelder Betrieblich veranlasste Aufwendungen für Kleidung, Kosmetika und sonstige Aufwendungen für das äußere Erscheinungsbild Mehraufwendungen für die Verpflegung (Tagesgelder im Sinne des § 4 Abs. 5 EStG 1988 in Verbindung mit § 26 Z 4 EStG 1988) Ausgaben für im Wohnungsverband gelegene Räume (insbesondere Arbeitszimmer, Atelier, Tonstudio, Probenräume). Abpauschaliert sind sämtliche (anteiligen) Kosten im Zusammenhang mit derartigen Räumen einschließlich der Einrichtung Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben (zB Trinkgelder) Zusätzlich dürfen folgende Betriebsausgaben in tatsächlicher Höhe geltend gemacht werden Absetzbare Aus- und Fortbildungskosten, Aufwendungen für Musikinstrumente eines Musikers Aufwendungen für nicht im Wohnungsverband gelegene Arbeitsräume (Ateliers), Nicht als durchlaufende Posten (Rz 4109a) zu behandelnde Fahrzeugkosten und andere Kosten im Zusammenhang mit Auftritten und sonstigen betrieblich veranlassten Fortbewegungen, Löhne und Honorare, Material- und sonstiger Herstellungsaufwand für Kunstwerke Nicht als durchlaufende Posten zu behandelnde Nächtigungskosten Pflichtversicherungsbeiträge Rechts- und Beratungskosten Vermittlungsprovisionen Werbeaufwand, soweit nicht Geschäftsfreundebewirtung Continue Reading