Künstler und Schriftstellerpauschalierung

Die Künstler- und Schriftstellerpauschalierung kann wie die Basispauschalierung zu einem günstigeren steuerlichen Ergebnis führen. Deshalb ist es immer angebracht eine Vergleichsrechnung mit einer herkömmlichen Einnahmen Ausgabenrechnung aufzustellen. Die Künstler – und Schriftstellerpauschalierung hat aber zusätzlich den Vorteil, dass noch weitere Aufwendungen neben der Pauschalierung absetzbar sind. Diese werden unten angeführt.

Anwendungsvoraussetzungen der Künstler/Schriftstellerpauschalierung sind:

  • Selbständige Ausübung einer künstlerischen und/oder schriftstellerischen Tätigkeit
  • Hinsichtlich dieser Tätigkeit darf keine Buchführungspflicht bestehen und es dürfen auch nicht freiwillig Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermöglichen.

Grundsätzlich können die Betriebsausgaben mit 12% der Umsatzerlöse angesetzt werden. Pauschaliert sind dabei folgende Aufwendungen:

  • Aufwendungen für übliche technische Hilfsmittel (insbesondere Computer, Ton- und Videokassetten inklusive der Aufnahme- und Abspielgeräte)
  •  Aufwendungen für Telefon und Büromaterial
  • Aufwendungen für Fachliteratur und Eintrittsgelder
  • Betrieblich veranlasste Aufwendungen für Kleidung, Kosmetika und sonstige Aufwendungen für das äußere Erscheinungsbild
  • Mehraufwendungen für die Verpflegung (Tagesgelder im Sinne des § 4 Abs. 5 EStG 1988 in Verbindung mit § 26 Z 4 EStG 1988)
  • Ausgaben für im Wohnungsverband gelegene Räume (insbesondere Arbeitszimmer, Atelier, Tonstudio, Probenräume). Abpauschaliert sind sämtliche (anteiligen) Kosten im Zusammenhang mit derartigen Räumen einschließlich der Einrichtung
  • Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden.
  • Üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben (zB Trinkgelder)

Zusätzlich dürfen folgende Betriebsausgaben in tatsächlicher Höhe geltend gemacht werden

  • Absetzbare Aus- und Fortbildungskosten,
  • Aufwendungen für Musikinstrumente eines Musikers
  • Aufwendungen für nicht im Wohnungsverband gelegene Arbeitsräume (Ateliers),
  • Nicht als durchlaufende Posten (Rz 4109a) zu behandelnde Fahrzeugkosten und andere Kosten im Zusammenhang mit Auftritten und sonstigen betrieblich veranlassten Fortbewegungen,
  • Löhne und Honorare,
  • Material- und sonstiger Herstellungsaufwand für Kunstwerke
  •  Nicht als durchlaufende Posten zu behandelnde Nächtigungskosten
  •  Pflichtversicherungsbeiträge
  •  Rechts- und Beratungskosten
  • Vermittlungsprovisionen
  • Werbeaufwand, soweit nicht Geschäftsfreundebewirtung