Elektronisch erbrachte sonstige Leistungen

Ab 01.01.2019 gilt bei elektronisch erbrachten Leistungen eine Ausnahmeregelung für Kleinunternehmer. Die Ausnahmeregelung gilt für Entgelte bis zu 10.000 EUR jährlich. Kleinunternehmer können die Leistungen am Unternehmerort versteuern. Die Besteuerung am Wohnsitzort des Empfängers entfällt. Die Umsatzmeldung durch MOSS entfällt.