Untervermietung an Kleinunternehmer

Der Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 UStG ist nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück oder einen baulich abgeschlossenen, selbständigen Teil des Grundstücks nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Das trifft daher nicht zu wenn der Vermieter an einem Kleinunternehmer vermietet. Es stellt sich die Frage, wie im Fall einer möglichen weiteren Untervermietung der Sachverhalt zu beurteilen ist. Erfolgt die Untervermietung zu Geschäftszwecken und ist der Untermieter nicht mindestens zu 95 % zum Vorsteuerabzug berechtigt, so kann der Untervermieter nicht zur Steuerpflicht optieren und ist daher auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. In diesem Fall kann auch der erste Vermieter nicht auf die Steuerbefreiung verzichten.