Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung

Gemäß §19a ASVG können geringfügige Beschäftigte sich auf Antrag in der Kranken- und Pensionsversicherung selbst versichern. Die monatlichen Beiträge sind Werbungskosten, die im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Im Rahmen der Negativsteuer können somit 50% der Beiträge rückerstattet werden.